Studierende sind versicherungspflichtig. Die
Versicherungspflicht besteht bis zum Abschluß des 14.
Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das
30. Lebensjahr vollendet wird.
-
Von der Versicherungspflicht ausgenommen und damit
beitragsfrei sind als Familienangehörige versicherte
Studierende. In der Regel besteht ein solcher Anspruch
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Endet die
Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studierender,
besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.
Es besteht auch die Möglichkeit, sich per Antrag von der
Versicherungspflicht befreien zu lassen.
-
Jeder Studienbewerber muß sich vor der Einschreibung mit
der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen, um
eine Versicherungsbescheinigung zu erhalten, in der
bestätigt ist,
-
ob
-
er versichert ist, oder
-
ob er versicherungsfrei, von der
Vrsicherungspflicht befreit oder nicht
versicherungspflichtig ist.
-
Diese Versicherungsbescheinigung ist bei der
Einschreibung an der Universität vorzulegen. Dies
betrifft auch Hochschulortwechsler,die bei der
Einschreibung eine neue Versicherungsbescheinigung
einreichen müssen.
-
Weitere Informationen über die Krankenversicherung der
Studenten und Studentinnen gem.
"Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung"
enthält ein Merkblatt, das im ZVS-info abgedruckt und
über das Studentensekretariat erhältlich ist.
Verbindliche Auskünfte erteilen die Krankenkassen.
Zurück zur Homepage des ABZ